Angeschlossen der Association Internationale des Lyceum Clubs
In der seit März 2017 gültigen Fassung
§1
(1) Der Verein führt den Namen „Internationaler Lyceum Club Berlin e.V.“
Sitz des Vereins ist Berlin.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter VR Nr. 2439 B eingetragen.
Der Verein wurde am 19.05.1907 errichtet. Er ist der Internationalen Vereinigung der Lyceum Clubs angeschlossen.
(2) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
(1) Der Verein ist eine Vereinigung kulturell interessierter Frauen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch geistige, kulturelle, künstlerische und soziale Betätigung, insbesondere die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- regelmäßige Veranstaltungen zu kulturellen und sozialen Themen, z.B. Vorträge über Malerei, Literatur, Umweltschutz, Gentechnik, sowie Besuch bzw. Besichtigung von aktuellen Ausstellungen, Kunstwerkstätten und –denkmalen mit begleitenden Referaten
- materielle Unterstützung künstlerischer und sozialer Projekte, z.B. Zuwendungen für soziale Einrichtungen
- Beteiligung an Ausstellungen bedürftiger Künstlerinnen / Künstler
- Teilnahme an Kongressen des Verbands der Internationalen Lyceum Clubs und
- Austausch von Besuchen mit ausländischen Frauenclubs, die die gleichen Ziele verfolgen
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des V ereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Aufwandsentschädigungen erhal- ten. Der Umfang der Aufwandsentschädigung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Der Vorstand kann insbesondere für die Schrift- und Kassenführung bezahlte Hilfskräfte beschäftigen.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Frau werden, die sich für die Zwecke des Vereins interessiert und diese unterstützt und sich verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag an den Verein zu zahlen. Der Antrag zur Aufnahme als Clubmitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Im Antrag sind 2 Mitglieder als Paten zu benennen, die den Beitritt als Mitglied befürworten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Eine mögliche Ablehnung muss nicht begründet werden.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Ausschluss aus dem Verein
d. Streichung der Mitgliedschaft
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss beschließen soll, zu verlesen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des fälligen Jahresbeitrags im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Briefsendung als unzustellbar zurückkommt.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.
(5) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§6
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, die sich bei ihrer Beschlussfassung an die Empfehlungen der Föderation der Deutschen Lyceum Clubs halten soll. Der Beitrag ist im 1. Quartal zu zahlen.
(3) In Ausnahmefällen kann der Vorstand eine Reduzierung des Jahresbeitrages bewilligen.
§7
Organe des Vereins sind
a. Vorstand
b. Mitgliederversammlung
§8
Der Vorstand
a. Präsidentin,
b. Vizepräsidentin
c. Schatzmeisterin
d. Schriftführerin
e. stellvertretende Schriftführerin
f. stellvertretende Schatzmeisterin
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands unter Mitwirkung der Präsidentin oder der Vizepräsidentin gemeinschaftlich vertreten.
(3) Vereinsintern wird die Arbeit des Vorstands, wenn erforderlich mitbestimmt durchden Beirat, der nicht gewählt werden muss.
§9
Amtsdauer des Vorstands und der Beisitzerinnen
(1) Der Vorstand wie auch die Beisitzerinnen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu ihrer jeweiligen Wieder- bzw. einer Neuwahl im Amt.
Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern und Beisitzerinnen für weitere Amtsperioden ist zulässig. Die Amtsdauer sollte für Präsidentin und Vizepräsidentin aber in der Regel sechs Jahre nicht übersteigen.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, falls kein Vorstandsmitglied bereit ist, das frei gewordene Vorstandsamt in Personalunion bis zum Ende der Amtsperiode auszuüben.
§10
Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse üblicherweise in Vorstandssitzungen, die von der Präsidentin oder von der Vizepräsidentin schriftlich, mündlich oder in sonstiger digitaler Weise einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten.
Die Tagesordnung soll mit der Einladung mitgeteilt werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die Präsidentin oder die Vizepräsidentin, anwesend sind.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin der Vorstandssitzung. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(4) Die Vorstandssitzung wird von der Präsidentin geleitet, bei deren Abwesenheit durch die Vizepräsidentin. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin und der Schriftführerin zu unterschreiben.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder auf digitale Weise gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§11
Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Berichts des Vorstands sowie Entlastung des Vorstands
b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands d. Wahl der Revisoren für die Kassenprüfung
e. Änderung der Satzung
f. Ausschluss von Mitgliedern
g. Auflösung des Vereins
§12
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe des Zeitpunkts, des Orts und der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.
(2) Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§13
Die Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin, bei deren Abwesenheit von der Vizepräsidentin oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte eine Leiterin. Bei Anwesenheit der Föderationspräsidentin ist diese ebenfalls berechtigt die MV zu leiten.
(2) Das Protokoll wird von der Schriftführerin geführt. Ist diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleiterin eine Protokollführerin.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen und über deren Antrags- und Rederecht entscheiden. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die jeweilige Präsidentin der Föderation der Deutschen Lyceum Clubs, im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin, ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, als Gast an der Mitgliederversammlung teilzunehmen mit Antrags- und Rederecht und der Befugnis, die MV zu leiten, jedoch ohne Stimmrecht.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(8) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
Die schriftliche Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung der Versammlungsleiterin auszuhändigen. Sie wird zu Beweiszwecken dem Versammlungsprotokoll als Anlage beigefügt.
(9) Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 75 %, zur Auflösung des Vereins eine solche von 80 % der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(10) Für die Wahlen des Vorstands wird die Wahlleitung an ein Vereinsmitglied übertragen, es gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Daneben ist eine Teilnehmerliste zu führen, die dem Protokoll als Anlage beigefügt wird.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a. Ort und Zeit der Versammlung
b. die Tagesordnung
c. die Person der Versammlungsleiterin und der Protokoll- führerin
d. die Zahl der erschienenen Mitglieder
e. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
f. die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der neue Wortlaut anzugeben.
(12) Bei Satzungsänderungen ist der Vorstand ermächtigt, die beschlossenen Änderungen soweit abzuändern, dass beim Vereinsregister bestehende Eintragungshindernisse beseitigt werden können. Diese nachträglichen Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§14
Nachträgliche Änderungen der Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) Die Versammlungsleiterin hat in einem solchen Fall zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(3) Später gestellte Anträge auf Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung können in der einberufenen Mitgliederversammlung nicht mehr berücksichtigt werden; eine Beschlussfassung über diese weiteren Tagesordnungspunkte ist nicht mehr möglich. Diese können lediglich unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ diskutiert werden.
§15
Kassenordnung und Kassenprüfung
(1) Die Kasse wird von der Schatzmeisterin geführt. Sie hat hierbei alle Nachweise der Beitragszahlungen und der Ausgaben zu erfassen. Zum Ende eines Jahres hat sie die Geldbewegungen in Form einer Ein- und Ausgabenrechnung darzustellen, den Kassenprüfern, der V orsitzenden des Vorstands und dem Gesamtvorstand vorzulegen.
(2) In der Regel sollen zwei Revisoren (Kassenprüfer) für die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand bestellt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Revisoren prüfen, ob die Buchführung des Vereins und die Mittel- verwendung ordnungsgemäß erfolgten. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Für die Einladung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen der §§ 11 bis 14 entsprechend.
§17
Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden, die ein Mitglied bei der Benützung der (Versammlungs-) Räume sowie bei Vereinsveranstaltungen und dergleichen erleidet, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
§18
Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 Abs. 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Präsidentin und die Vizepräsidentin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Zwecks des Vereins entscheidet der letzte amtierende Vorstand über das angefallene V ermögen, über die Institution, der das Vermögen zufallen soll, welches aber ausschließlich für kulturelle und soziale Zwecke zu verwenden ist.
§19
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin.
Berlin, März 2017